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Darf ich Fotos von meinen Arbeiten auf der Website zeigen?
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Fotos von Ihren Arbeiten dürfen Sie auf der eigenen Website zeigen, wenn Sie die Rechte an den Bildern haben und niemand erkennbar ist, der nicht zugestimmt hat. Sind Personen zu sehen – auch Kunden oder Mitarbeiter – brauchen Sie deren Einwilligung, am besten schriftlich. Bei Innenräumen fremder Wohnungen oder Betriebe kommt zusätzlich das Hausrecht der Eigentümer ins Spiel.
Warum diese Frage öfter Ärger macht, als man denkt
Ein Vorher-Nachher-Bild vom sanierten Bad, ein Foto vom frisch verlegten Parkett, ein Schnappschuss vom Team auf der Baustelle – solche Bilder wirken auf einer Website oft überzeugender als jeder Text. Genau deshalb landen sie schnell online, ohne dass jemand vorher geprüft hat, wer darauf zu sehen ist oder wem die Räume gehören. Wenn sich dann eine Kundin oder ein Kunde meldet und das Bild entfernt haben will, ist das meist noch glimpflich. Es kann aber auch teurer werden, etwa wenn ein Fotograf sein Bild ungefragt verwendet sieht oder eine Person auf dem Foto eine Abmahnung wegen ihres Rechts am eigenen Bild schickt.
Das Thema hat zwei Seiten, die oft durcheinandergeworfen werden: das Urheberrecht an der Aufnahme selbst und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Menschen. Beide müssen passen, bevor ein Foto auf Ihrer Website landet. Dieser Beitrag zeigt, worauf es bei beidem ankommt, ohne dass Sie dafür ein Jurastudium brauchen.
Wem gehört das Foto überhaupt?
Wer ein Foto macht, hat in der Regel die Rechte daran – das gilt für Sie selbst, für einen angestellten Fotografen und auch für einen freien Fotografen, den Sie beauftragt haben. Bei Letzterem ist wichtig: Nur weil Sie für die Aufnahmen bezahlt haben, dürfen Sie sie nicht automatisch überall verwenden. Ohne klare Vereinbarung gilt oft nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht, zum Beispiel für Print, aber nicht für die Website.
Fragen Sie deshalb bei jedem Auftrag an einen Fotografen konkret nach:
- Darf das Bild auf der Website verwendet werden – zeitlich unbegrenzt oder befristet?
- Darf es auch in sozialen Netzwerken oder in Broschüren erscheinen?
- Muss der Name des Fotografen genannt werden?
Am einfachsten ist es, sich das schriftlich bestätigen zu lassen – eine E-Mail reicht, eine Rechnung mit Vermerk auch. Bei Bildern aus dem Internet, etwa aus Bildagenturen, gilt dasselbe Prinzip: Die Lizenzbedingungen entscheiden, ob und wie Sie ein Bild nutzen dürfen. Ein Bild, das Sie zufällig über eine Bildersuche gefunden haben, gehört fast nie Ihnen.
Kunden und Mitarbeiter auf dem Foto: die Einwilligung
Sobald eine Person auf dem Foto erkennbar ist – auch von der Seite oder von hinten, wenn die Identifikation trotzdem möglich ist –, brauchen Sie deren Zustimmung, um das Bild zu veröffentlichen. Das gilt für Kundinnen und Kunden genauso wie für Mitarbeiter. Eine mündliche Zusage auf der Baustelle reicht rechtlich zwar aus, ist aber im Streitfall schwer zu beweisen. Besser ist eine kurze schriftliche Einwilligung, die Sie einmal erstellen und dann immer wieder nutzen.
Eine solche Einwilligung sollte enthalten:
- Wofür das Foto verwendet wird – Website, Social Media, Flyer
- Wie lange die Einwilligung gilt
- Dass die Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann
Wichtig: Ein Widerruf wirkt erst ab dem Zeitpunkt, an dem er ausgesprochen wird. Ist ein Foto also schon lange veröffentlicht und die Kundin verlangt jetzt die Löschung, müssen Sie es entfernen – Sie müssen aber nicht rückwirkend etwas dafür bezahlen, dass es früher online stand.
Bei Mitarbeitern ist die Rechtslage ähnlich. Eine Klausel im Arbeitsvertrag kann helfen, ersetzt aber keine konkrete Einwilligung für ein bestimmtes Foto, wenn der Vertrag das nicht ausdrücklich regelt. Praktisch bewährt sich eine kurze, separate Erklärung, die neue Mitarbeiter beim Einstieg unterschreiben.
Was ist mit Gruppenfotos oder Menschenmengen?
Eine Ausnahme gibt es für Bilder, auf denen Personen nur „Beiwerk“ sind – etwa ein Messestand, auf dem im Hintergrund zufällig Besucher zu sehen sind, ohne dass eine einzelne Person im Mittelpunkt steht. Auch bei Versammlungen oder größeren Menschenmengen, etwa auf einem Stadtfest, ist eine Einwilligung meist nicht nötig, solange keine einzelne Person hervorgehoben wird.
Für die Werbefotos eines Handwerksbetriebs gilt diese Ausnahme aber fast nie. Wenn Sie gezielt eine Kundin vor ihrer neuen Küche fotografieren oder einen Mitarbeiter bei der Arbeit in Nahaufnahme zeigen, ist das kein zufälliges Beiwerk, sondern eine bewusste Aufnahme – und damit einwilligungspflichtig.
Fremde Räume, fremdes Eigentum
Neben den Personen auf dem Bild spielt auch der Ort eine Rolle. Wenn Sie in der Wohnung oder im Betrieb eines Kunden fotografieren, gehört der Raum nicht Ihnen. Auch wenn keine Person zu sehen ist, kann der Eigentümer widersprechen, dass Fotos seiner Räume veröffentlicht werden – das nennt sich Hausrecht. In der Praxis ist das selten ein Problem, wenn Sie den Kunden vorher kurz fragen. Genau dieser kurze Moment wird aber oft vergessen, weil man mitten in der Arbeit ist und schnell noch ein Bild fürs Portfolio macht.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Malerbetrieb fotografiert eine frisch gestrichene Wohnzimmerwand für die Website. Auf dem Bild ist kein Mensch zu sehen, aber im Hintergrund hängen private Fotos der Familie und persönliche Gegenstände stehen im Regal. Auch das kann problematisch sein, weil es Rückschlüsse auf die Bewohner zulässt. Ein kurzer Blick vor dem Hochladen, ob etwas Persönliches im Bild ist, gehört deshalb zur Routine.
Vorher-Nachher-Bilder: ein Sonderfall
Gerade in Handwerk und Pflege sind Vorher-Nachher-Fotos beliebt, weil sie die eigene Arbeit am besten zeigen. Rechtlich gelten dieselben Regeln wie für andere Fotos: Sind Personen erkennbar, brauchen Sie deren Einwilligung. Sind Räume oder Fahrzeuge von Kunden zu sehen, brauchen Sie deren Zustimmung, selbst wenn niemand im Bild ist. Bei Kennzeichen von Autos etwa gilt: Am besten unkenntlich machen, bevor das Foto online geht, dann stellt sich die Frage gar nicht erst.
Ein zusätzlicher Punkt bei Vorher-Nachher-Bildern in bestimmten Branchen, etwa bei Kosmetik- oder Zahnarztpraxen: Hier greifen oft auch Werberegeln der jeweiligen Berufsordnung. Diese sind aber ein eigenes Thema und gehen über die reine Bildrechte-Frage hinaus.
Wie Sie das in der Praxis handhaben, ohne jedes Mal einen Anwalt zu fragen
Die meisten Betriebe brauchen keine komplizierte Lösung, sondern eine feste Routine. Diese hat sich bewährt:
- Vor dem Fotografieren kurz fragen: „Darf ich das für die Website nutzen?“
- Eine kurze Einwilligung als Vorlage bereithalten, die schnell unterschrieben werden kann
- Gesichter unkenntlich machen oder Ausschnitte wählen, wenn keine Einwilligung vorliegt
- Bei fremden Fotos die Lizenzbedingungen einmal genau lesen, statt sich auf ein Gefühl zu verlassen
- Eine Liste führen, welches Bild woher stammt und wie lange die Nutzung erlaubt ist
Wenn Sie eine Website bei Fulmora Media umsetzen lassen, wird genau das im Vorfeld einmal geklärt: Welche Bilder dürfen verwendet werden, wo fehlt noch eine Einwilligung, welche Fotos sind lizenzfrei nutzbar. Das erspart später Nacharbeit und unangenehme Nachfragen von Kunden.
Was im Zweifel passiert, wenn ein Foto beanstandet wird
Meldet sich jemand und verlangt, dass sein Foto entfernt wird, ist die richtige erste Reaktion: das Bild zeitnah offline nehmen. Diskussionen darüber, ob die Beschwerde berechtigt ist, sollten Sie nicht auf der Website austragen, sondern direkt mit der betroffenen Person klären. In den meisten Fällen ist die Sache damit erledigt. Nur wenn bereits ein Anwaltsschreiben mit Fristsetzung vorliegt, sollten Sie das ernst nehmen und sich selbst rechtlich beraten lassen, statt selbst zu antworten. Ein Foto von der Website zu nehmen, kostet Sie nichts – ein falsches Wort in einer Antwort an einen Anwalt kann teurer werden.
Häufige Fragen
Darf ich Fotos von meinen Arbeiten zeigen, wenn der Kunde nur mündlich zugestimmt hat?
Ja, mündliche Zustimmung ist grundsätzlich gültig. Im Streitfall müssen Sie die Zustimmung aber beweisen können. Eine kurze schriftliche Einwilligung, etwa per E-Mail, schützt Sie deutlich besser als eine Erinnerung an ein Gespräch.
Muss ich das Gesicht meiner Mitarbeiter unkenntlich machen, wenn ich Fotos von Arbeiten zeigen möchte?
Nur, wenn keine Einwilligung vorliegt. Mit einer klaren, unterschriebenen Zustimmung dürfen Mitarbeiter erkennbar auf Fotos erscheinen. Ohne Einwilligung ist Unkenntlichmachen die sicherste Lösung.
Was ist mit Fotos, die ich von einer Bildagentur gekauft habe?
Hier zählt allein die Lizenz. Sie regelt, wofür, wie lange und auf welchen Kanälen Sie das Bild nutzen dürfen. Lesen Sie die Bedingungen genau, bevor Sie ein solches Bild auf der Website veröffentlichen.
Kann ich alte Fotos einfach weiterverwenden, wenn ich die Website neu aufsetze?
Nur, wenn die ursprüngliche Einwilligung oder Lizenz das noch abdeckt. Prüfen Sie insbesondere bei älteren Kundenfotos, ob eine zeitliche Begrenzung vereinbart war oder ob inzwischen ein Widerruf vorliegt.
Reicht es, wenn ich im Impressum erwähne, dass ich Arbeitsfotos veröffentliche?
Nein. Das Impressum ersetzt keine Einwilligung der abgebildeten Person. Sie brauchen für jedes Foto, auf dem jemand erkennbar ist, eine eigene Zustimmung – unabhängig davon, was im Impressum steht.